Satzung Chok Dee – Eckartsweier e. V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Chok Dee – Eckartsweier e. V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Eckartsweier.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Kampfsports, in Baden-Württemberg.
Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Kinder und Jugend, zu dienen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Mittel zur Erreichung sind insbesondere die Vermittlung von praktischen Fertigkeiten im Bereich des Kampfsports in Form von Kursen, Lehrgängen, Veranstaltungen und regelmäßigen Trainingsangeboten für die Mitglieder im Zusammenwirken mit befreundeten Vereinen und übergeordneten Verbänden. Unter anderem durch das regelmäßige Training unterschiedlicher Adressatengruppen (Männer, Frauen, Jugendliche und Kinder) soll die Pflege und Förderung des Kampfsports, des Leistungssports und der internationale sportliche Austausch erreicht werden.

(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und steht grundsätzlich jedermann offen.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke soll das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports bzw. für andere gemeinnützige Zwecke eingesetzt werden. Über die konkrete Verwendung entscheidet die Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit den zuständigen Finanzbehörden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende ernennen.

(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.

(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

(5) Bei Ablehnung der Aufnahme ist die Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig. Das Berufungsschreiben ist mit einer ausführlichen schriftlichen Begründung zu versehen und muss spätestens zwei Wochen vor dem Termin der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand zugehen, welcher den Berufungsantrag der Mitgliederversammlung vorzulegen hat. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Berufungsantrag.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste, Austritt aus dem Verein oder durch Kündigung des Vertrags.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung per Einschreiben gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann monatlich erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 4 Wochen einzuhalten ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlusses beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
Während des laufenden Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte des betroffenen Mitglieds. Sämtliches in dessen Besitz befindliches Vereinseigentum bzw. sonstige überlassene Gegenstände sind auf erstes Anfordern am Vereinssitz an den Vorstand herauszugeben.

§ 5 Mitgliedsbeiträge, Laufzeiten

(1) Der Vorstand entscheidet, ob bei der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr zu zahlen ist sowie über deren Höhe. Außerdem werden von den Mitgliedern Monats- oder sonstige regelmäßige Beiträge erhoben, deren Höhe sich z. B. an der jeweilig vereinbarten Laufzeit und Kategorie der Mitgliedschaft orientiert oder die an Verbände zu entrichten sind (Verbandspauschale). Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen bis zur Höhe von 12 Monatsbeiträgen erhoben werden. Über die Erhebung und die Höhe von Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung. Über angebotene Laufzeiten der Mitgliedschaft sowie etwaige Regelungen bzgl. einer etwaigen automatischen Verlängerung entscheidet der Vorstand.

(2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahres-/Laufzeit- und Trainingsstunden abhängigen Beiträgen werden vom Vorstand festgesetzt.

(3) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen, in den Anlagen des Vereins Sport zu treiben sowie an Trainings- und sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein ggfs. die erlassenen Sport- und Hausordnungen zu beachten und den Anweisungen der Trainer unbedingt Folge zu leisten. Die Trainer sind berechtigt, Mitglieder einstweilen vom Training und eigenen Veranstaltungen auszuschließen und vorübergehendes Hausverbot zu erteilen.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Regelungen der Satzung sowie den Entscheidungen von Vorstand und Mitgliederversammlung Folge zu leisten.

(4) Gebühren, Beiträge und Umlagen sind bei Fälligkeit zu bezahlen.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins i.S.v. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Vorsitzende und Kassenwart sind unabhängig voneinander vertretungsberechtigt.

(2) Ämterhäufung innerhalb des Vorstandes ist unzulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes unterjährig aus, kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Vertreter aus dem Kreis der volljährigen Vereinsmitglieder berufen. Im Rahmen der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wird das vakante Amt durch ordentliche Wahl neu besetzt.

(3) Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über ihre Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Die
Mitgliederversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder zum Abschluss und zur Kündigung von entsprechenden Verträgen mit anderen Vorstandsmitgliedern ermächtigen.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,

d) Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern,

e) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,

f) Erlass von Sport-, Haus- und ähnlichen Ordnungen,

g) Festlegung von Mitgliedschaftslaufzeiten, Beiträgen und Aufnahmegebühren.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zehn Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(2) Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen
Nachfolger wählen.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Kassenwart, einberufen werden;
die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt drei Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Der Vorstand kann mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Einhaltung von Form- und Fristvorschriften hinsichtlich Einberufung verzichten.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Kassenwarts.

(3) Der Vorstand kann im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

(4) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.

(5) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

(6) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 12 Kassenprüfer

(1) Zwei Kassenprüfer und ein Ersatzprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Wahl erfolgt auf zwei Jahre.
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(2) Die Kassenprüfer haben das Recht, auch innerhalb des Geschäftsjahres die Kassenunterlagen, Belege und Bestände einzusehen
und sich von deren ordnungsgemäßen Führung und der Führung des Inventarverzeichnisses zu überzeugen.

§ 13 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Die Ausübung des Stimmrechts ist daran gebunden, dass das einzelne Mitglied sich nicht mit Beiträgen, Gebühren oder Umlagen im Zahlungsrückstand befindet, es sei denn, der Vorstand hat schriftlich Stundung gewährt.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung,

b)Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie in Zweifelsfällen der Stimmberechtigung einzelner Mitglieder,

c)Wahl eines Versammlungsleiters und einer Wahlkommission für Neuwahlen,

d)Ehrungen,

e)Genehmigung der Niederschrift der letzten Versammlung,

f)Beschlussfassung über die Tagesordnung,

g)Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

h)Entgegennahme der Berichte des Kassenprüfers,

i)Entlastung der Mitglieder des Vorstandes auf Vorschlag, wobei die Entlastung einzeln zu erfolgen hat,

j)Wahl und Abberufung des Vorstandes,

k)Wahl und Abberufung der Kassenprüfer,

l)Genehmigung der Haushaltsvorschläge,

m)Satzungsänderungen,

n)Anträge,

o)Festlegung des nächsten Versammlungstermins,

p)Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands,

q)Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Nichtaufnahmebeschluss des Vorstands,

r)Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

s)Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens im Auflösungsfalle.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

(3) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden (Dringlichkeitsanträge), beschließt die Versammlung mit 3/4-Mehrheit.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn eine einfache Mehrheit der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Kassenwart, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Ersatz-Versammlungsleiter aus dem Kreis der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

(2) Die Art der Abstimmung (schriftlich bzw. geheim) bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 sämtlicher stimmberechtigter Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichstand gilt der jeweilige Antrag als abgelehnt.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Gleiches gilt für die Abstimmung über die Auflösung des Vereins, bei der zusätzlich das Schriftformerfordernis einzuhalten ist.
Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von 9/10 aller Mitglieder beschlossen werden.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden (Dringlichkeitsanträge), beschließt die Versammlung mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats erklärt werden.

(5) Über jeden Antrag kann im Laufe einer Versammlung nur einmal abgestimmt werden. Dies gilt auch für wesens- oder inhaltsgleiche Anträge. Dies gilt nicht beim Vorliegen eines Formfehlers. In diesem Fall muss noch während der Versammlung Einspruch erhoben werden. Dann erfolgt einmalige formwirksame Wiederholung der Abstimmung. Erfolgt während derselben Versammlung kein Einspruch, kann dies per Einschreiben bis spätestens zwei Wochen vor der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung nachgeholt werden. Erfolgt dies nicht, gilt der Formmangel als geheilt und der betreffende Beschluss erlangt Rechtswirksamkeit.

(6) Jede nach Satzung erforderliche Wahl hat einzeln und schriftlich zu erfolgen. Liegt für eine Wahl nur ein Vorschlag vor, kann offene Abstimmung erfolgen.
Zu ihrer Durchführung ist eine Wahlkommission zu bilden, die aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern besteht.
Die Bildung der Wahlkommission obliegt der Versammlung, in der eine Wahl stattfindet. Gewählt werden kann nur, wer anwesend ist oder vorher seine Zustimmung zur Übernahme des Amtes schriftlich erteilt hat.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
Über jede Wahl und deren Ergebnis ist eine gesonderte Niederschrift zu fertigen, die von der Wahlkommission zu unterschreiben ist.

(7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 17 Aufwandsersatz

(1) Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.

(2) Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.

(3) Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

Ort, Datum

Unterschriften der Gründungsmitglieder

Christoph Troesch Ines Troesch Patricia Remy

Katharina Babette Troesch (geb. Schmidt). Michel Troesch Karina Cakirli

Haci Selahaddin Cakirli

Hier kannst Du Dir die Vereinssatzung als PDF herunterladen: chok_dee_vereinssatzung