{"id":239,"date":"2021-07-22T11:53:20","date_gmt":"2021-07-22T11:53:20","guid":{"rendered":"https:\/\/chokdee-eckartsweier.de\/?page_id=239"},"modified":"2021-07-22T12:12:16","modified_gmt":"2021-07-22T12:12:16","slug":"vereinssatzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/chokdee-eckartsweier.de\/?page_id=239","title":{"rendered":"Vereinssatzung"},"content":{"rendered":"<div class=\"fusion-fullwidth fullwidth-box nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling\"  style='background-color: rgba(255,255,255,0);background-position: center center;background-repeat: no-repeat;padding-top:0px;padding-right:0px;padding-bottom:0px;padding-left:0px;'><div class=\"fusion-builder-row fusion-row \"><div  class=\"fusion-layout-column fusion_builder_column fusion_builder_column_1_1 fusion-builder-column-1 fusion-one-full fusion-column-first fusion-column-last 1_1\"  style='margin-top:0px;margin-bottom:0px;'>\n\t\t\t\t\t<div class=\"fusion-column-wrapper\" style=\"padding: 0px 0px 0px 0px;background-position:left top;background-repeat:no-repeat;-webkit-background-size:cover;-moz-background-size:cover;-o-background-size:cover;background-size:cover;\"   data-bg-url=\"\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"fusion-text\"><h1 data-fontsize=\"40\" data-lineheight=\"56\"><b style=\"color: #8bc34a;\">Satzung Chok Dee \u2013 Eckartsweier e. V.<\/b><\/h1>\n<p><b><br \/>\n\u00a7\u20051 Name, Sitz, Gesch\u00e4ftsjahr<\/b><\/p>\n<p>(1) Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201eChok Dee \u2013 Eckartsweier e. V.\u201c. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg eingetragen.<\/p>\n<p>(2) Der Verein hat seinen Sitz in Eckartsweier.<\/p>\n<p>(3) Das Gesch\u00e4ftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.<\/p>\n<p><b>\u00a7\u20052 Zweck, Gemeinn\u00fctzigkeit<\/b><\/p>\n<p>(1) Der Verein verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnitts \u201eSteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke\u201c der Abgabenordnung.<\/p>\n<p>(2) Zweck des Vereins ist die F\u00f6rderung des Sports, insbesondere des Kampfsports, in Baden-W\u00fcrttemberg.<br \/>\nDer Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Kinder und Jugend, zu dienen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung von Sportanlagen und die F\u00f6rderung sportlicher \u00dcbungen und Leistungen. Mittel zur Erreichung sind insbesondere die Vermittlung von praktischen Fertigkeiten im Bereich des Kampfsports in Form von Kursen, Lehrg\u00e4ngen, Veranstaltungen und regelm\u00e4\u00dfigen Trainingsangeboten f\u00fcr die Mitglieder im Zusammenwirken mit befreundeten Vereinen und \u00fcbergeordneten Verb\u00e4nden. Unter anderem durch das regelm\u00e4\u00dfige Training unterschiedlicher Adressatengruppen (M\u00e4nner, Frauen, Jugendliche und Kinder) soll die Pflege und F\u00f6rderung des Kampfsports, des Leistungssports und der internationale sportliche Austausch erreicht werden.<\/p>\n<p>(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und steht grunds\u00e4tzlich jedermann offen.<\/p>\n<p>(4) Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<\/p>\n<p>(5) Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.<\/p>\n<p>(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden.<\/p>\n<p>(7) Bei Aufl\u00f6sung des Vereins oder bei Wegfall steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke soll das Verm\u00f6gen des Vereins unmittelbar und ausschlie\u00dflich zur F\u00f6rderung des Sports bzw. f\u00fcr andere gemeinn\u00fctzige Zwecke eingesetzt werden. \u00dcber die konkrete Verwendung entscheidet die Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit den zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rden.<\/p>\n<p><b>\u00a7\u20053 Erwerb der Mitgliedschaft<\/b><\/p>\n<p>(1) Mitglied des Vereins kann jede nat\u00fcrliche Person werden, die seine Ziele unterst\u00fctzt.<\/p>\n<p>(2) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende ernennen.<\/p>\n<p>(3) Voraussetzung f\u00fcr den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderj\u00e4hrigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Diese m\u00fcssen sich durch gesonderte schriftliche Erkl\u00e4rung zur Zahlung der Mitgliedsbeitr\u00e4ge f\u00fcr den Minderj\u00e4hrigen verpflichten.<\/p>\n<p>(4) Der Vorstand entscheidet \u00fcber den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Ablehnung mitzuteilen.<\/p>\n<p>(5) Bei Ablehnung der Aufnahme ist die Berufung zur Mitgliederversammlung zul\u00e4ssig. Das Berufungsschreiben ist mit einer ausf\u00fchrlichen schriftlichen Begr\u00fcndung zu versehen und muss sp\u00e4testens zwei Wochen vor dem Termin der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand zugehen, welcher den Berufungsantrag der Mitgliederversammlung vorzulegen hat. Die Mitgliederversammlung entscheidet \u00fcber den Berufungsantrag.<\/p>\n<p><b>\u00a7\u20054 Beendigung der Mitgliedschaft<\/b><\/p>\n<p>(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste, Austritt aus dem Verein oder durch K\u00fcndigung des Vertrags.<\/p>\n<p>(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erkl\u00e4rung per Einschreiben gegen\u00fcber einem Mitglied des Vorstands. Bei Minderj\u00e4hrigen ist die Austrittserkl\u00e4rung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann monatlich erkl\u00e4rt werden, wobei eine K\u00fcndigungsfrist von 4 Wochen einzuhalten ist.<\/p>\n<p>(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeitr\u00e4gen oder von Umlagen im R\u00fcckstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands \u00fcber die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.<\/p>\n<p>(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur m\u00fcndlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begr\u00fcnden und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlusses beim Vorstand einzulegen. \u00dcber die Berufung entscheidet die n\u00e4chste ordentliche Mitgliederversammlung.<br \/>\nW\u00e4hrend des laufenden Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte des betroffenen Mitglieds. S\u00e4mtliches in dessen Besitz befindliches Vereinseigentum bzw. sonstige \u00fcberlassene Gegenst\u00e4nde sind auf erstes Anfordern am Vereinssitz an den Vorstand herauszugeben.<\/p>\n<p><b>\u00a7\u20055 Mitgliedsbeitr\u00e4ge, Laufzeiten<\/b><\/p>\n<p>(1) Der Vorstand entscheidet, ob bei der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegeb\u00fchr zu zahlen ist sowie \u00fcber deren H\u00f6he. Au\u00dferdem werden von den Mitgliedern Monats- oder sonstige regelm\u00e4\u00dfige Beitr\u00e4ge erhoben, deren H\u00f6he sich z. B. an der jeweilig vereinbarten Laufzeit und Kategorie der Mitgliedschaft orientiert oder die an Verb\u00e4nde zu entrichten sind (Verbandspauschale). Zur Finanzierung besonderer Vorhaben k\u00f6nnen Umlagen bis zur H\u00f6he von 12 Monatsbeitr\u00e4gen erhoben werden. \u00dcber die Erhebung und die H\u00f6he von Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung. \u00dcber angebotene Laufzeiten der Mitgliedschaft sowie etwaige Regelungen bzgl. einer etwaigen automatischen Verl\u00e4ngerung entscheidet der Vorstand.<\/p>\n<p>(2) H\u00f6he und F\u00e4lligkeit von Aufnahmegeb\u00fchren, Jahres-\/Laufzeit- und Trainingsstunden abh\u00e4ngigen Beitr\u00e4gen werden vom Vorstand festgesetzt.<\/p>\n<p>(3) Der Vorstand kann in geeigneten F\u00e4llen Geb\u00fchren und Beitr\u00e4ge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.<\/p>\n<p><b>\u00a7\u20056 Rechte und Pflichten der Mitglieder<\/b><\/p>\n<p>(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen, in den Anlagen des Vereins Sport zu treiben sowie an Trainings- und sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.<\/p>\n<p>(2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Bet\u00e4tigung im Verein ggfs. die erlassenen Sport- und Hausordnungen zu beachten und den Anweisungen der Trainer unbedingt Folge zu leisten. Die Trainer sind berechtigt, Mitglieder einstweilen vom Training und eigenen Veranstaltungen auszuschlie\u00dfen und vor\u00fcbergehendes Hausverbot zu erteilen.<\/p>\n<p>(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Regelungen der Satzung sowie den Entscheidungen von Vorstand und Mitgliederversammlung Folge zu leisten.<\/p>\n<p>(4) Geb\u00fchren, Beitr\u00e4ge und Umlagen sind bei F\u00e4lligkeit zu bezahlen.<\/p>\n<p><b>\u00a7\u20057 Organe des Vereins<\/b><\/p>\n<p>(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.<\/p>\n<p><b>\u00a7\u20058 Vorstand<\/b><\/p>\n<p>(1) Der Vorstand des Vereins i.S.v. \u00a7\u200526 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Vorsitzende und Kassenwart sind unabh\u00e4ngig voneinander vertretungsberechtigt.<\/p>\n<p>(2) \u00c4mterh\u00e4ufung innerhalb des Vorstandes ist unzul\u00e4ssig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes unterj\u00e4hrig aus, kann der Vorstand f\u00fcr die Zeit bis zur n\u00e4chsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Vertreter aus dem Kreis der vollj\u00e4hrigen Vereinsmitglieder berufen. Im Rahmen der n\u00e4chsten ordentlichen Mitgliederversammlung wird das vakante Amt durch ordentliche Wahl neu besetzt.<\/p>\n<p>(3) Mitgliedern des Vorstands kann eine Verg\u00fctung gezahlt werden. \u00dcber ihre H\u00f6he entscheidet die Mitgliederversammlung. Die<br \/>\nMitgliederversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder zum Abschluss und zur K\u00fcndigung von entsprechenden Vertr\u00e4gen mit anderen Vorstandsmitgliedern erm\u00e4chtigen.<\/p>\n<p><b>\u00a7\u20059 Zust\u00e4ndigkeit des Vorstands<\/b><\/p>\n<p>Der Vorstand ist f\u00fcr alle Angelegenheiten des Vereins zust\u00e4ndig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins \u00fcbertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:<\/p>\n<p>a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,<\/p>\n<p>b) Ausf\u00fchrung von Beschl\u00fcssen der Mitgliederversammlung,<\/p>\n<p>c) Beschlussfassung \u00fcber die Aufnahme von Mitgliedern,<\/p>\n<p>d) Beschlussfassung \u00fcber die Streichung von Mitgliedern,<\/p>\n<p>e) Beschlussfassung \u00fcber den Ausschluss von Mitgliedern,<\/p>\n<p>f) Erlass von Sport-, Haus- und \u00e4hnlichen Ordnungen,<\/p>\n<p>g) Festlegung von Mitgliedschaftslaufzeiten, Beitr\u00e4gen und Aufnahmegeb\u00fchren.<\/p>\n<p><b>\u00a7\u200510 Wahl und Amtsdauer des Vorstands<\/b><\/p>\n<p>(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung f\u00fcr die Dauer von zehn Jahren, gerechnet von der Wahl an, gew\u00e4hlt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu w\u00e4hlen. Zu Vorstandsmitgliedern k\u00f6nnen nur Mitglieder des Vereins gew\u00e4hlt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.<\/p>\n<p>(2) Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist m\u00f6glich.<\/p>\n<p>(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand f\u00fcr die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen<br \/>\nNachfolger w\u00e4hlen.<\/p>\n<p><b>\u00a7\u200511 Sitzungen und Beschl\u00fcsse des Vorstands<\/b><\/p>\n<p>(1) Der Vorstand beschlie\u00dft in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Kassenwart, einberufen werden;<br \/>\ndie Tagesordnung braucht nicht angek\u00fcndigt zu werden. Die Einberufungsfrist betr\u00e4gt drei Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Der Vorstand kann mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Einhaltung von Form- und Fristvorschriften hinsichtlich Einberufung verzichten.<\/p>\n<p>(2) Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Kassenwarts.<\/p>\n<p>(3) Der Vorstand kann im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren beschlie\u00dfen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.<\/p>\n<p>(4) Beschl\u00fcsse des Vorstands k\u00f6nnen bei Eilbed\u00fcrftigkeit auch schriftlich oder fernm\u00fcndlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernm\u00fcndlich erkl\u00e4ren. Schriftlich oder fernm\u00fcndlich gefasste Vorstandsbeschl\u00fcsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.<\/p>\n<p>(5) Satzungs\u00e4nderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbeh\u00f6rden aus formalen Gr\u00fcnden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungs\u00e4nderungen m\u00fcssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.<\/p>\n<p>(6) Der Vorstand kann f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit eine angemessene Verg\u00fctung erhalten.<\/p>\n<p><b>\u00a7 12 Kassenpr\u00fcfer<\/b><\/p>\n<p>(1) Zwei Kassenpr\u00fcfer und ein Ersatzpr\u00fcfer werden von der Mitgliederversammlung gew\u00e4hlt. Ihre Wahl erfolgt auf zwei Jahre.<br \/>\nDie Kassenpr\u00fcfer d\u00fcrfen nicht dem Vorstand angeh\u00f6ren.<\/p>\n<p>(2) Die Kassenpr\u00fcfer haben das Recht, auch innerhalb des Gesch\u00e4ftsjahres die Kassenunterlagen, Belege und Best\u00e4nde einzusehen<br \/>\nund sich von deren ordnungsgem\u00e4\u00dfen F\u00fchrung und der F\u00fchrung des Inventarverzeichnisses zu \u00fcberzeugen.<\/p>\n<p><b>\u00a7\u200513 Mitgliederversammlung<\/b><\/p>\n<p>(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes vollj\u00e4hrige Mitglied eine Stimme. Zur Aus\u00fcbung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollm\u00e4chtigt werden. Die Bevollm\u00e4chtigung ist f\u00fcr jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Die Aus\u00fcbung des Stimmrechts ist daran gebunden, dass das einzelne Mitglied sich nicht mit Beitr\u00e4gen, Geb\u00fchren oder Umlagen im Zahlungsr\u00fcckstand befindet, es sei denn, der Vorstand hat schriftlich Stundung gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>(2) Die Mitgliederversammlung ist f\u00fcr folgende Angelegenheiten zust\u00e4ndig:<\/p>\n<p>a)Feststellung der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Einberufung,<\/p>\n<p>b)Feststellung der Beschlussf\u00e4higkeit sowie in Zweifelsf\u00e4llen der Stimmberechtigung einzelner Mitglieder,<\/p>\n<p>c)Wahl eines Versammlungsleiters und einer Wahlkommission f\u00fcr Neuwahlen,<\/p>\n<p>d)Ehrungen,<\/p>\n<p>e)Genehmigung der Niederschrift der letzten Versammlung,<\/p>\n<p>f)Beschlussfassung \u00fcber die Tagesordnung,<\/p>\n<p>g)Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,<\/p>\n<p>h)Entgegennahme der Berichte des Kassenpr\u00fcfers,<\/p>\n<p>i)Entlastung der Mitglieder des Vorstandes auf Vorschlag, wobei die Entlastung einzeln zu erfolgen hat,<\/p>\n<p>j)Wahl und Abberufung des Vorstandes,<\/p>\n<p>k)Wahl und Abberufung der Kassenpr\u00fcfer,<\/p>\n<p>l)Genehmigung der Haushaltsvorschl\u00e4ge,<\/p>\n<p>m)Satzungs\u00e4nderungen,<\/p>\n<p>n)Antr\u00e4ge,<\/p>\n<p>o)Festlegung des n\u00e4chsten Versammlungstermins,<\/p>\n<p>p)Beschlussfassung \u00fcber die Berufung gegen einen Ausschlie\u00dfungsbeschluss des Vorstands,<\/p>\n<p>q)Beschlussfassung \u00fcber die Berufung gegen einen Nichtaufnahmebeschluss des Vorstands,<\/p>\n<p>r)Beschlussfassung \u00fcber die Aufl\u00f6sung des Vereins,<\/p>\n<p>s)Beschlussfassung \u00fcber die Verwendung des Vereinsverm\u00f6gens im Aufl\u00f6sungsfalle.<\/p>\n<p><b>\u00a7\u200514 Einberufung der Mitgliederversammlung<\/b><\/p>\n<p>(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal j\u00e4hrlich im ersten Halbjahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.<\/p>\n<p>(2) Jedes Mitglied kann bis sp\u00e4testens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Erg\u00e4nzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Erg\u00e4nzung bekannt zu geben.<\/p>\n<p>(3) \u00dcber Antr\u00e4ge auf Erg\u00e4nzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden (Dringlichkeitsantr\u00e4ge), beschlie\u00dft die Versammlung mit 3\/4-Mehrheit.<\/p>\n<p><b>\u00a7\u200515 Au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung<\/b><\/p>\n<p>(1) Eine au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn eine einfache Mehrheit der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gr\u00fcnde beantragt.<\/p>\n<p><b>\u00a7\u200516 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung<\/b><\/p>\n<p>(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Kassenwart, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Ersatz-Versammlungsleiter aus dem Kreis der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollf\u00fchrer.<\/p>\n<p>(2) Die Art der Abstimmung (schriftlich bzw. geheim) bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgef\u00fchrt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.<\/p>\n<p>(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens 1\/10 s\u00e4mtlicher stimmberechtigter Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunf\u00e4higkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussf\u00e4hig.<\/p>\n<p>(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschl\u00fcsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ung\u00fcltige Stimmen. Bei Stimmengleichstand gilt der jeweilige Antrag als abgelehnt.<br \/>\nZur \u00c4nderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3\/4 der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen erforderlich. Gleiches gilt f\u00fcr die Abstimmung \u00fcber die Aufl\u00f6sung des Vereins, bei der zus\u00e4tzlich das Schriftformerfordernis einzuhalten ist.<br \/>\nEine \u00c4nderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von 9\/10 aller Mitglieder beschlossen werden.<br \/>\n\u00dcber Antr\u00e4ge auf Erg\u00e4nzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden (Dringlichkeitsantr\u00e4ge), beschlie\u00dft die Versammlung mit 3\/4-Mehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen.<br \/>\nDie schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann gegen\u00fcber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats erkl\u00e4rt werden.<\/p>\n<p>(5) \u00dcber jeden Antrag kann im Laufe einer Versammlung nur einmal abgestimmt werden. Dies gilt auch f\u00fcr wesens- oder inhaltsgleiche Antr\u00e4ge. Dies gilt nicht beim Vorliegen eines Formfehlers. In diesem Fall muss noch w\u00e4hrend der Versammlung Einspruch erhoben werden. Dann erfolgt einmalige formwirksame Wiederholung der Abstimmung. Erfolgt w\u00e4hrend derselben Versammlung kein Einspruch, kann dies per Einschreiben bis sp\u00e4testens zwei Wochen vor der n\u00e4chsten ordentlichen Mitgliederversammlung nachgeholt werden. Erfolgt dies nicht, gilt der Formmangel als geheilt und der betreffende Beschluss erlangt Rechtswirksamkeit.<\/p>\n<p>(6) Jede nach Satzung erforderliche Wahl hat einzeln und schriftlich zu erfolgen. Liegt f\u00fcr eine Wahl nur ein Vorschlag vor, kann offene Abstimmung erfolgen.<br \/>\nZu ihrer Durchf\u00fchrung ist eine Wahlkommission zu bilden, die aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern besteht.<br \/>\nDie Bildung der Wahlkommission obliegt der Versammlung, in der eine Wahl stattfindet. Gew\u00e4hlt werden kann nur, wer anwesend ist oder vorher seine Zustimmung zur \u00dcbernahme des Amtes schriftlich erteilt hat.<br \/>\nBei Wahlen ist gew\u00e4hlt, wer mehr als die H\u00e4lfte der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die H\u00e4lfte der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gew\u00e4hlt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.<br \/>\n\u00dcber jede Wahl und deren Ergebnis ist eine gesonderte Niederschrift zu fertigen, die von der Wahlkommission zu unterschreiben ist.<\/p>\n<p>(7) \u00dcber Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollf\u00fchrer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.<\/p>\n<p><b>\u00a7 17 Aufwandsersatz<\/b><\/p>\n<p>(1) Mitglieder \u2013 soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden \u2013 und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer T\u00e4tigkeit f\u00fcr den Verein entstanden sind. Dazu geh\u00f6ren insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.<\/p>\n<p>(2) Der Nachweis erfolgt \u00fcber entsprechende Einzelbelege und ist sp\u00e4testens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.<\/p>\n<p>(3) Soweit f\u00fcr den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie H\u00f6chstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser H\u00f6he.<\/p>\n<p>Ort, Datum<\/p>\n<p>Unterschriften der Gr\u00fcndungsmitglieder<\/p>\n<p>Christoph Troesch Ines Troesch Patricia Remy<\/p>\n<p><span style=\"color: var(--body_typography-color); font-family: var(--body_typography-font-family); font-size: var(--body_typography-font-size); font-style: var(--body_typography-font-style,normal); letter-spacing: var(--body_typography-letter-spacing);\">Katharina Babette Troesch (geb. Schmidt). Michel Troesch Karina Cakirli<\/span><\/p>\n<p>Haci Selahaddin Cakirli<\/p>\n<p><b>Hier kannst Du Dir die Vereinssatzung als PDF herunterladen: <a href=\"https:\/\/chokdee-eckartsweier.de\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/chok_dee_vereinssatzung.pdf\">chok_dee_vereinssatzung<\/a><\/b><\/p>\n<\/div><div class=\"fusion-text\"><p>&nbsp;<\/p>\n<\/div><div class=\"fusion-clearfix\"><\/div>\n\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div><\/div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":154,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v19.7.2 - https:\/\/yoast.com\/wordpress\/plugins\/seo\/ -->\n<title>Vereinssatzung - Chok Dee Eckartsweier<\/title>\n<meta name=\"description\" content=\"Kickboxen, Muay Thai, K1, Leichtkontakt, Selbstverteidigung, Fitness, Ern\u00e4hrung\" \/>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/chokdee-eckartsweier.de\/?page_id=239\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Vereinssatzung - 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